Im Sinne des Gesetzgebers und der Unfallversicherer liegt ein Arbeitsunfall dann vor, wenn dieser bei einer "versicherten Tätigkeit" eingetreten ist und nicht mutwillig herbei geführt worden ist.
Weiter Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall (auszugsweise):
Auch Baustellen sind ein Arbeitsplatz!
Insbesondere hier kommt es häufig zu (schweren) Arbeitsunfällen.
Um dies frühzeitig und bestmöglich zu verhindern, unterstützt der SiGe-Koordinator (kurz: SiGeKo) den Bauherren in Fragen der Arbeits- und Baustellensicherheit.
Wir verfügen über die notwendige Fach- und Sachkunde nach RAB 30 A und B.
Folgende Leistungen werden im Rahmen der SiGeKo Beauftragung abgedeckt:
Anders als eine Betriebsanleitung weißt die Betriebsanweisung gezielt auf Gefahren hin und gibt entsprechende Schutzmaßnahmen wieder. Dies soll die Beschäftigten in kurzer und knapper Form sensibilisieren. Egal ob für Tätigkeiten, Maschinen oder Gefahrstoffe - der Aufbau ist einheitlich. Lediglich die Signalfarbe ist verschieden. Auch als Unterweisungsgrundlage kann eine Betriebsanweisung verwendet werden.
Wie auch die Ersthelfer, so besteht die Gruppe der Brandschutzhelfer ebenfalls aus Mitarbeitern des Betriebes.
In einem Brand- oder Evakuierungsfall sollen Brandschutzhelfer für eine zügige und geordnete Räumung des Gebäudes sorgen.
Natürlich kann diese Aufgabe erst nach einer entsprechenden Ausbildung zum Brandschutzhelfer durchgeführt werden.
Die Schulungen hierfür richten sich nach der DGUV I 205-023 und sind in einen theoretischen als auch praktischen Teil untergliedert.
Wie viele Brandschutzhelfer in einem Betrieb notwendig sind, richtet sich (u.a.) nach den betrieblichen Gegebenheiten und wird mit dem Brandschutzbeauftragten (oder auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit) festgelegt.
Auch für die Erstellung einer Brandschutzordnung gibt es keine bundeseinheitlichen Regelungen oder Forderung aus dem Bereich des Arbeitsschutzes. Grundsätzlich müssen Beschäftigte jedoch über das Verhalten im Brandfall informiert werden und entsprechende (auch präventive) Verhaltensregeln festgelegt werden.
Brandschutzordnung Teil A:
Dieser richtet sich an alle Person in einem Gebäude. Der Aushang ist selten größer als eine A4 Seite, rot umrahmt und wird an geeigneten Stellen ausgehangen.
Brandschutzordnung Teil B:
Dieser Teil richtet sich an die Mitarbeiter und informiert über das Verhalten im Brandfall, wie Brand- und Rauchausbreitung verhindert werden oder auch über die Nutzung von Flucht- und Rettungswegen.
Brandschutzordnung Teil C:
Teil C ist für Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben von Bedeutung. Dazu zählen z.B. die internen Brandschutzhelfer. Es wird festgelegt, wer welche Aufgaben im Brandfall übernimmt und welche Aufgaben im Alltagsbetrieb (hinsichtlich des Brandschutzes) durchgeführt werden müssen.
Als Brandschutzbeauftragter übernehmen wir gerne die Erstellung einer Brandschutzordnung für Sie.
Häufigste Frage: Wie viele Ersthelfer braucht mein Betrieb?
Ganz pauschal 5 - 10 % der anwesenden Beschäftigten.
Doch es sind auch die betrieblichen Abläufe und Gegebenheiten zur berücksichtigen.
Selten ist jedoch die Anzahl das Problem. Freiwillige Mitarbeiter zu finden, ist hier die größere Herausforderung.
Im Rahmen der sicherheitstechnischen Betreuung beraten wir Sie hierzu gerne und ausführlich.
85 % aller Betriebe haben noch keine Evakuierungsübung durchgeführt.
(Achtung: Evakuierung wird zeitlich mit dem Begriff der Räumung genutzt. Unterscheidet sich jedoch von diesem)
Dabei ist eine solche Übung für jeden Betrieb notwendig und ratsam. Denn die Umsetzung des gelernten aus z.B. Arbeitsschutzschulungen in die betriebliche Praxis zeigt häufig kleine und große Schwachstellen innerhalb des Betriebes auf.
Diese zu finden UND zu beheben kann, im Ernstfall, Leben retten.
Das Gefahrstoffverzeichnis ist mehr als ein buntes Blatt Papier.
Im Umgang mit Gefahrstoffen bildet es eine wichtige Arbeitsgrundlage für den Unternehmer und die Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Welche Stoffe lagern in meinem Betrieb? Welche Gefahren gehen von Ihnen aus? In welchen Mengen lagern Gefahrstoffe in meinem Betrieb? Diese und weitere Fragen kann das Gefahrstoffverzeichnis beantworten.
Der Mindestinhalt ist dabei festgelegt:
Nach der Erstellung sind ggf. weitere Maßnahmen wie z.B. Erstellung von Betriebsanweisungen oder Unterweisung der Beschäftigten notwendig.
Mittlerweile ist die Gefährdungsbeurteilung DAS zentrale Dokument im Bereich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes.
Der Unternehmer ist dazu verpflichtet, alle denkbaren Gefahren im Zusammenhang mit einer Tätigkeit zu ermitteln, zu bewerten und entsprechende Schutzmaßnahmen festzulegen.
Dabei ist die Gefährdungsbeurteilung kein starres Dokument sondern soll kontinuierlich fortgeschrieben bzw. aktualisiert werden.
Im besten Falle wird Diese VOR Aufnahme einer Tätigkeit erstellt, um das Arbeiten von Beginn an sicher gestalten zu können.
Übrigens: Eine festgeschriebene Form gibt es dabei nicht.
Für die Aufgabenfelder der Grundbetreuung steht Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit ein festes Zeitkontingent zur Verfügung.
Diese „Einsatzzeiten“ werden als Gesamtsumme für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit vorgegeben.
Die Verteilung der Einsatzzeiten auf die beiden Akteure erfolgt durch den Betrieb entsprechend den spezifischen betrieblichen Erfordernissen und Gegebenheiten.
Dabei muss allerdings folgende Untergrenze beachtet werden:
Die Berechnung der Einsatzzeit richtet sich nach der sog. Betreuungsgruppe, der Anzahl der Mitarbeiter und eben den betrieblichen Erfordernissen.
Der Flucht- und Rettungsplan ist mehr als ein buntes Blatt Papier an der Wand.
Richtig eingesetzt kann er, im Brandfall, für eine sichere und geordnete Evakuierung des Gebäudes sorgen und Personenschäden verhindern.
In Verbindung mit einer Unterweisung der Beschäftigten ist der Flucht- und Rettungsplan eine wirksame (vorbeugende) Maßnahme im Brandschutz.
Ob ein Plan notwendig ist, hängt von den örtlichen Gegebenheiten ab. Auch aus dem Baurecht oder dem Brandschutzkonzept kann sich eine entsprechende Forderung ergeben.
Von Arbeitgebern immer gerne benannt und voran gestellt, ist die persönliche Schutzausrüstung, jedoch eher das letzte Mittel der Wahl.
Erst wenn technische und/oder organisatorische Maßnahmen nicht mehr greifen kann auf PSA zurück gegriffen werden.
Die Ausführung richtet sich dabei klar nach der Tätigkeit und den damit verbundenen Gefährdungen.
Ob Sicherheitsschuhe, Schutzkleidung, Schutzbrille, Gehörschutz etc. - die Auswahl ist fast unbegrenzt.
Vor dem Kauf und dem Einsatz steht jedoch die Gefährdungsbeurteilung.
Denn die beste PSA macht nur Sinn, wenn Sie getragen und akzeptiert wird.
Bei einer Evakuierung ist der Sammelplatz die zentrale Anlaufstelle für alle Personen, welche von der Evakuierung z.B. eines Gebäudes betroffen sind.
Sofern möglich, kann hier die Vollzähligkeit aller Beschäftigten festgestellt werden. Auch Hinweise über fehlende Personen sind dem sog. Sammelplatzleiter zu melden.
Sammelplätze sind zu kennzeichnen.
Im Rahmen von Unterweisungen und Übungen allen Beschäftigten über den genauen Standort zu informieren.
Anders als die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist der Sicherheitsbeauftragter ein interner Mitarbeiter.
Als "verlängerter Arm" der Geschäftsführung achtet er auf die Einhaltung der geltenden Vorschriften und steht den Mitarbeitern in Fragen des Arbeitsschutzes zur Verfügung.
Außerdem fungiert er als Schnittstelle mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt.
Aber Achtung: Der Sicherheitsbeauftragte ist ein Ehrenamt! Abteilungs- oder Bereichsleiter entbindet dies in keiner Weise von Ihrer Pflicht, ebenfalls für einen sicheren Arbeitsablauf zu sorgen. Im Gegenteil, die Verantwortung trägt die Führungskraft.
Es ist ratsam, der Funktion des Sicherheitsbeauftragten, ausreichend Arbeitszeit, zur Wahrnehmung seiner Aufgaben zur Verfügung zu stellen.